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   BGH, 09.04.2019 - XI ZR 454/18   

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https://dejure.org/2019,11482
BGH, 09.04.2019 - XI ZR 454/18 (https://dejure.org/2019,11482)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2019 - XI ZR 454/18 (https://dejure.org/2019,11482)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2019 - XI ZR 454/18 (https://dejure.org/2019,11482)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. ... 267 AEUV, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG, Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinien 2008/48/EG, 2013/36/EU, Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG, Richtlinie 2005/29/EG, Richtlinie 84/450/EWG, 2002/65/EG, Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, Richtlinien 87/102/EWG, 2008/48/EG, Richtlinie 2006/24/EG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltung der Richtlinie 2008/48/EG für einen durch Grundschulden gesicherten Kreditvertrag; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Verbraucherkredit-Richtlinie

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - XI ZR 454/18
    Insbesondere ist die wenig strukturierte europarechtliche Argumentation, die sich auf verschiedene Richtlinien und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 9. November 2016 (C-42/15, Home Credit Slovakia, BKR 2017, 62) stützt und mit der geltend gemacht wird, es sei eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV geboten, nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu begründen.

    (3) Damit ist auch das Urteil des EuGH vom 9. November 2016 (C-42/15, Home Credit Slovakia, BKR 2017, 62) ohne Bedeutung, da es sich allein mit der Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG befasst.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - XI ZR 454/18
    (2) Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs sieht Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ausdrücklich vor, dass sie nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, Banco Espa?ol de Credito, EuZW 2012, 754 Rn. 80 f.).

    b) Der Versuch der Nichtzulassungsbeschwerde, aus Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, eine Geltung der Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 87/102/EWG und 2008/48/EG, über ihren zeitlichen und/oder sachlichen Anwendungsbereich hinaus zu konstruieren, ist fernliegend (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, Banco Espa?ol de Credito, EuZW 2012, 754 Rn. 80 f.).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - XI ZR 454/18
    Soweit der EuGH in seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom 8. April 2014 (C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., EuZW 2014, 459) die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten am Maßstab der Grundrechte-Charta und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft und einen Verstoß bejaht hat, hat er schlicht die Ungültigkeit der Richtlinie festgestellt (EuGH aaO Rn. 69, 71).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2020 - 6 U 182/19

    Muster für Widerrufsinformation in Verbraucherkreditvertrag: keine

    Auch aus Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, sowie aus der Richtlinie 87/102/EWG lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung nichts ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2019 - XI ZR 454/18 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18

    Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen

    Diese gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) und b), erläutert durch Erwägungsgrund 14, nicht für " Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind" , und nicht für " Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind" (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 454/18, juris Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags

    Diese gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) und b), erläutert durch Erwägungsgrund 14, nicht für "Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind", und nicht für "Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind" (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 454/18, Rdnr. 5).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 30/21

    Kein "ewiges Widerspruchsrecht" bei unzureichenden Angaben über die einzuhaltende

    Aussagekraft für den vorliegenden Fall kommt dem Urteil vom 09.09.2021 danach nicht zu, da es sich ausschließlich mit der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der - zeitlich nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 454/18, BeckRS 2019, 7831).
  • BGH, 19.10.2021 - XI ZR 622/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in einem Altfall: Zeitlicher

    Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, Volkswagen Bank, WM 2021, 1986 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 454/18, juris Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 133/20

    Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Wohngebäudeversicherung

    Aussagekraft für den vorliegenden Fall kommt dem Urteil vom 09.09.2021 danach nicht zu, da es sich ausschließlich mit der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der - zeitlich nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 454/18, BeckRS 2019, 7831).
  • BGH, 23.11.2021 - XI ZR 81/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, Volkswagen Bank u.a., ZIP 2021, 1957 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2019 - XI ZR 454/18, juris Rn. 6 und vom 19. Oktober 2021 - XI ZR 622/20, juris).
  • LG Darmstadt, 12.08.2022 - 26 O 378/21
    Aussagekraft für den vorliegenden Fall kommt dem Urteil vom 9.9.2021 danach nicht zu, da es sich ausschließlich mit der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der - zeitlich nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG befasst (BGH v. 9.4.2019 - XI ZR 454/18, BeckRS 2019, 7831; OLG Frankfurt a.M., VersR 2022, 807).
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